Satzung
Deutscher Calisthenics und Streetlifting Verband
Fassung vom 12. April 2019
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verband, Streichung aus der Mitgliederliste
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren und Umlagen
§ 10 Ordnungsgewalt des Verbands
§ 13 Zuständigkeit des Verbandstag
Die Aktivmitgliederversammlung
§ 15 Aktivmitgliederversammlung
§ 16 Zuständigkeit der Aktivmitgliederversammlung
§ 17 Online-Aktivmitgliederversammlung
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aktivmitgliedervorstands
§ 19 Aufgaben des Aktivmitgliedervorstands
§ 20 Sitzungen des Aktivmitgliedervorstands
§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Gesamtpräsidiums
§ 22 Aufgaben des Gesamtpräsidiums
§ 23 Gesamtpräsidiumssitzungen und des geschäftsfähigen Präsidiums
§ 24 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 30 Gültigkeit dieser Satzung
Präambel
Der Deutsche Calisthenics und Streetlifting Verband – nachfolgend DCSV genannt – ist der nationale Dachverband aller in der Bundesrepublik Deutschland im Calisthenics- und Street Lifting-Sport organisierten Vereine, informellen Gruppierungen, Organisationen, Initiativen sowie Funktionären[1] und Akteuren.
Der Verband verfolgt das Ziel Calisthenics und Streetlifting als Sportarten sui generis zu fördern und zu professionalisieren. Seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung und wenden sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter, die Integration benachteiligter Menschen sowie den Abbau von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Diskriminierung jeglicher Art. Der Verband ist parteipolitisch neutral. Gemäß den Richtlinien der WADA bei internationalen bzw. der NADA bei nationalen Sportwettkämpfen lehnt der Verband eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch Doping ab und setzt sich für die Förderung von Fair Play und Respekt im und durch Calisthenics und Streetlifting ein.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der am 12.04.2019 gegründete Verband führt den Namen Deutscher Calisthenics und Streetlifting Verband (abgekürzt „DCSV“, nachfolgend „Verband“ genannt).
- Er hat seinen Sitz in Gütersloh. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbands
- Der Verband hat den Zweck der Förderung, Pflege, Verbreitung und Professionalisierung des Kraftsports, insbesondere den Sportarten Calisthenics und Streetlifting, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Professionalisierung von Calisthenics und Streetlifting durch einen zielorientierten Interessenausgleich mit relevanten Akteuren und durch die Vertretung von Calisthenics und Streetlifting gegenüber diesen und der Öffentlichkeit;
- Schaffung von Standards, Strukturen und Rahmenbedingungen zur Weiterentwicklung des Calisthenics- und Streetlifting-Wettkampfbetriebs;
- Koordinierung und Durchführung von Calisthenics- und Streetlifting-Wettkämpfen als Verband oder Übergabe und Begleitung sowie Betreuung von deren Durchführung durch Dritte;
- Entwicklung von Regelwerken zur Ausübung von Calisthenics- und Streetlifting-Wettkämpfen;
- Vereinheitlichung der Regelwerke für Calisthenics- und Streetlifting-Wettkämpfe;
- Entwicklung von Regelungen für die Zulassung von Trainern und Kampfrichtern sowie die Durchführung und Zertifizierung ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- Förderung von Calisthenics- und Streetlifting-Teams durch Hilfestellung beim Aufbau von lokalen Vereinen, Calisthenics- und Streetlifting-Abteilungen in Sportvereinen sowie von informellen Calisthenics-Gruppierungen auf lokaler Ebene;
- Förderung der Errichtung von öffentlich zugänglichen Trainingsgelegenheiten zur Ausübung von Calisthenics und Streetlifting;
- Beratung bei der Planung von geeigneten Trainingsmöglichkeiten;
- Beratung der Verbandsmitglieder auf fachlicher Ebene;
- Entwicklung, Bereitstellung und Pflege einer Informationsplattform zum fachlichen Austausch der Verbandsmitglieder und Interessierten;
- Organisation von sportspezifischen und auch übergreifenden Veranstaltungen;
- Förderung der Verbreitung von Calisthenics und Streetlifting mittels medialer Präsenz;
- Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Trainingsgemeinschaften;
- Anbahnung und Aufrechterhaltung sportlicher Beziehungen mit in- und ausländischen Organisationen;
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
- Der Verein kann übergeordneten Verbänden beitreten. Hierüber entscheidet das Gesamtpräsidium per Beschluss. Der Beitritt ist auf dem nächsten Verbandstag bekannt zu geben.
B. Verbandsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbands können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag unter Verwendung des Aufnahmeformulars an den Verband zu richten. Die Aufnahme in den Verband ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Handelt es sich um eine minderjährige natürliche Person, bedarf der Aufnahmeantrag der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
- Über die Aufnahme entscheidet das Gesamtpräsidium durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Verbandssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Weitere Aufnahmebestimmungen kann die Aufnahmeordnung des Verbands regeln.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verband besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern;
- fördernden Mitgliedern;
- aktiven Mitgliedern;
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind:
- Calisthenics-, Streetlifting-, kraft- und fitnesssportorientierte Vereine sowie Abteilungen in Mehrspartenvereinen. Mitglieder von ordentlichen Verbandsmitgliedern werden als mittelbare Verbandsmitglieder gezählt.
- Fördernde Mitglieder sind:
- natürliche und juristische Personen, die den Verband, seinen Satzungszweck und Aufgaben in besonderer Weise unterstützen.
- Aktive Mitglieder sind:
- natürliche Personen von Calisthenics und Streetlifting Trainingsgemeinschaften, Initiativen, Organisationen sowie aller anderen kraft- und fitnesssportorientierten Gruppierungen, die kein eingetragener Verein sind und nicht mittelbar als Mitglied des Verbands laut § 6 Abs. 2 a) gezählt werden;
- natürliche Personen, die Angebote des Verbands wie sportliche Wettkämpfe, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Athleten, Trainer und Kampfrichter und sonstige Leistungen beanspruchen möchten und nicht mittelbar als Mitglied des Verbands laut § 6 Abs. 2 a) gezählt werden.
- Ehrenmitglieder sind:
- Mitglieder, die sich als natürliche Person um den Verband oder den Calisthenics- und Streetliftingsport besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss, mit einfacher Mehrheit des Verbandstags gewählt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verband (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verband;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod bei natürlichen Personen;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verband (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform (E-Mail reicht aus) an das Gesamtpräsidium des Verbands. Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden. Handelt es sich um eine minderjährige natürliche Person, bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Verbandsgenstände sind dem Verband herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verband, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Verbandes und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verband oder dem Ansehen des Verbands durch unehrenhaftes Verhalten im Sinne dieser Satzung schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet das Gesamtpräsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtpräsidium unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen (E-Mail reicht aus) mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtpräsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch das Gesamtpräsidium erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform (E-Mail reicht aus) mitzuteilen.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtpräsidiums, entscheidet der Verbandstag.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren und Umlagen
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Verbandes erhoben werden.
- Die Höhe, Fälligkeit und Art und Weise sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verband Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
- Von Mitgliedern, die dem Verband ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verband eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
- Fällige Beitragsforderungen können vom Verband außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Das Gesamtpräsidium kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
- Gesamtpräsidiumsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Ordnungsgewalt des Verbands
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Verbandsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Verbandsorgane und Funktionsträger Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Verbandsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Verbandsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
- befristeter, bis maximal zwölfmonatiger Ausschluss vom Wettkampfbetrieb.
- Das Verfahren wird vom Gesamtpräsidium eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Verbandsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtpräsidium unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Verbandsstrafe zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform (E-Mail reicht aus) mitzuteilen. Die Verbandsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Verbandsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Die Verbandsstrafe ist mit einer Frist von 14 Tagen auf das im an das betroffene Mitglied zugestellte Bekanntgabeschreiben angegebene Konto des Verbandes zu zahlen.
D. Organe des Verbands
§ 11 Organe des Verbands
- Die Organe des Verbands sind:
- der Verbandstag;
- die Aktivmitgliederversammlung;
- der Aktivmitgliedervorstand;
- das Gesamtpräsidium.
Der Verbandstag
§ 12 Verbandstag
- Oberstes Organ des Verbandes ist der Verbandstag.
- Der Verbandstag besteht aus:
- dem Gesamtpräsidium;
- dem geschäftsfähigen Präsidium gemäß § 21 Abs. 1 a);
- den zwei Beisitzenden;
- den ordentlichen Mitgliedern;
- den fördernden Mitgliedern;
- dem Aktivmitgliedervorstand;
- den Ehrenmitgliedern.
- Der Verbandstag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Verbandstag sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
- Der Verbandstag wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (E-Mail reicht aus) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die dem Verband zuletzt bekanntgegebene E-Mail gerichtet wurde.
- Das Gesamtpräsidium kann jederzeit einen Verbandstag einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtpräsidium verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung eines derartigen Verbandstags sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 4.
- Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Der Verbandstag wird vom Präsidenten – bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtpräsidiums – geleitet. Ist kein Mitglied des Gesamtpräsidiums anwesend, bestimmt der Verbandstag den Verbandstagsleiter. Der Verbandstagsleiter bestimmt den Protokollführer.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber der Verbandstag. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. Im Falle eines einberufenen Online-Verbandstags gemäß § 14, können Mitglieder von ihrem Stimmrecht durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen, über die das Gesamtpräsidium im Vorfeld beschließt.- Die Beschlüsse des Verbandstags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Verbandszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verbandstagsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach Abschluss des Verbandstages, spätestens mit der Einladung zum nächsten Verbandstag, allen Mitgliedern per E-Mail zuzusenden.
- Jedes Mitglied des Gesamtpräsidiums und des Aktivmitgliedervorstands, sowie die ordentlichen, fördernden und Ehrenmitglieder haben im Verbandstag ein Stimmrecht.
- Jedem Verbandstagsteilnehmer laut § 12 Abs. 11 werden mindestens ein, jedoch nicht mehr als insgesamt fünf Sitze mit je einer Stimme im Verbandstag erteilt.
- Die Anzahl der stimmberechtigten Sitze für Teilnehmer im Verbandstag wird nach Vereinsorgan und Mitgliedschaftsart wie folgt geregelt:
- jedem Mitglied des Gesamtpräsidiums und des Aktivmitgliedervorstands wird ein stimmberechtigter Sitz erteilt.
- jedem fördernden und Ehrenmitglied wird ein stimmberechtigter Sitz erteilt;
- jedem ordentlichen Mitglied werden mindestens ein, jedoch nicht mehr als insgesamt fünf stimmberechtigte Sitze erteilt. Die Gesamtanzahl an stimmberechtigten Sitzen ergibt sich aus der Gesamtmenge an Vereinsmitgliedern im jeweiligen Verein und bei Mehrspartenvereinen ausschließlich aus der Gesamtmenge an Vereinsmitgliedern der jeweiligen Calisthenics-, Streetlifting,-, sowie kraft- und fitnesssportorientierten Abteilung gemäß § 12 Abs. 14 wie folgt:
- 1-20 Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder berechtigen das ordentliche Mitglied einen stimmberechtigten Sitz im Verbandstag zu belegen;
- 21-50 Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder berechtigen das ordentliche Mitglied zwei stimmberechtigte Sitze im Verbandstag zu belegen;
- 51-150 Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder berechtigen das ordentliche Mitglied drei stimmberechtigte Sitze im Verbandstag zu belegen;
- 151-300 Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder berechtigen das ordentliche Mitglied vier stimmberechtigte Sitze im Verbandstag zu belegen.
- mehr als 300 Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder berechtigen das ordentliche Mitglied fünf stimmberechtigte Sitze im Verbandstag zu belegen;
- Die Vergabe der stimmberechtigten Sitze für die Verbandstagsteilnehmer wird in folgender Tabelle übersichtlich dargestellt:
Verbandstagsteilnehmer | Vereinsmitglieder | Aktivmitglieder | Stimmberechtigte Sitze | |
Vereinsorgan | Gesamtpräsidium (geschäftsfähiges Präsidium, zwei Beisitzende) | – | – | 5 |
Aktivmitgliedervorstand (natürliche Personen) | – | 1 – 20 | 1 | |
– | 21 – 50 | 2 | ||
– | 51 – 150 | 3 | ||
– | 151 – 300 | 4 | ||
– | >300 | 5 | ||
Art der Mitgliedschaft | Ordentliche Mitgliedschaft (Vereine, Abteilungen) | 1 – 20 | – | 1 |
21 – 50 | – | 2 | ||
51 – 150 | – | 3 | ||
151 – 300 | – | 4 | ||
>300 | – | 5 | ||
Fördernde Mitgliedschaft (natürliche oder juristische Personen) | – | – | 1 | |
Ehrenmitgliedschaft (natürliche Personen) | – | – | 1 |
- Die Ermittlung der Vereins- und Aktivmitglieder zur Bestimmung der Anzahl an wahlberechtigten Sitzen der ordentlichen Mitglieder und des Aktivmitgliedervorstands erfolgt frühestens 90 Tage vor dem Verbandstag durch das Gesamtpräsidium. Die Einzelheiten zur Informationsübermittlung der Vereins- oder Abteilungsmitgliederzahlen, der Fristen und Formvorgaben können in der Vereinsordnung geregelt.
- Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Gesamtpräsidiumsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform (Email reicht aus) unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Präsidium bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
§ 13 Zuständigkeit des Verbandstag
- Der Verbandstag ist für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtpräsidiums;
- Entgegennahme der Berichte des Aktivmitgliedervorstands;
- Vorlage und Feststellung der Jahresrechnung;
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
- Entlastung des Gesamtpräsidiums;
- Entgegenname der Haushaltsplanung durch das Gesamtpräsidium;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtpräsidiums soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verbandes;
- Beschlussfassung über Anträge.
§ 14 Online-Verbandstag
- Das Gesamtpräsidium ist berechtigt Verbandstage auch in Form von Online-Verbandstagen einzuberufen und abzuhalten. Der Online-Verbandstag folgt den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Mitgliedern, die § 12 Abs. 2 zu entnehmen sind. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Verbandstagen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
- Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt. Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke mit Einladung zum Online-Verbandstag durch das Gesamtpräsidium unter Nennung der Tagesordnung, die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
- Im Rahmen des Online-Verbandstages soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen mindestens ein Zeitraum von 5 Kalendertagen zur Verfügung stehen.
- Während des Online-Verbandstages sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Diese Formulare müssen enthalten:
- den Antrag, über den abgestimmt werden soll;
- jeweils ein mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnetem Feld, das zur Stimmabgabe angeklickt werden kann;
- weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder;
- Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
- Über den Online-Verbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Unterschrift des Protokollführers auch die Unterschrift der Versammlungsleitung tragen muss. Das Protokoll ist nach Abschluss des Online-Verbandstages, spätestens mit der Einladung zum nächsten Verbandstag, allen Mitgliedern per E-Mail zuzusenden.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verbandstags laut § 12 und § 13 dieser Satzung.
Die Aktivmitgliederversammlung
§ 15 Aktivmitgliederversammlung
- Die Hauptaufgabe der Aktivmitgliederversammlung besteht in der Wahl eines stimmberechtigten Aktivmitgliedervorstands, welches im Verbandstag die Interessen der Aktivmitglieder vertritt.
- Die Aktivmitgliederversammlung besteht aus:
- dem Aktivmitgliedervorstand;
- dem Gesamtpräsidium;
- den Aktivmitgliedern.
- Eine Aktivmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Aktivmitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April, spätestens jedoch vor dem Verbandstag, durchgeführt werden.
- Die Aktivmitgliederversammlung wird vom Aktivmitgliedervorstand und dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform (E-Mail reicht aus) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die dem Verband zuletzt bekanntgegebene E-Mail gerichtet wurde.
- Das Gesamtpräsidium und der Aktivmitgliedervorstand kann jederzeit eine Aktivmitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der Aktivmitglieder es erfordert. Er muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtpräsidium oder dem Aktivmitgliedervorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Aktivmitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Aktivmitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
- Die Aktivmitgliederversammlung wird vom Sprecher des Aktivmitgliedervorstands und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Aktivmitgliedervorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Aktivmitgliedervorstandes anwesend, obliegt die Versammlungsleitung dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung einem anderen Mitglied des Gesamtpräsidiums. Der Versammlungsleiter der Aktivmitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Aktivmitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. Im Falle einer einberufenen Online-Aktivmitgliederversammlung gemäß § 17, können Mitglieder von ihrem Stimmrecht durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen, über die der Aktivmitgliedervorstand im Vorfeld beschließt.
- Die Beschlüsse der Aktivmitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
- Über die Beschlüsse der Aktivmitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Aktivmitgliederversammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach Abschluss der Aktivmitgliederversammlung, spätestens mit der Einladung zur nächsten Aktivmitgliederversammlung, vom Präsidenten allen Aktivmitgliedern und den Mitgliedern des Gesamtpräsidiums per E-Mail zuzusenden.
- Jedes Aktivmitglied einschließlich dem Aktivmitgliedervorstand hat in der Aktivmitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Vorstandsmitglieder der Aktivmitgliederversammlung werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorsitzenden des Aktivmitgliedervorstands sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Aktivmitgliedern in Textform (Email reicht aus) unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Präsidium bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
§ 16 Zuständigkeit der Aktivmitgliederversammlung
- Die Versammlung der Aktivmitglieder ist für folgende Verbandsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Aktivmitgliedervorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aktivmitgliedervorstands soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Beschlussfassung über Anträge.
§ 17 Online-Aktivmitgliederversammlung
- Der Aktivmitgliedervorstand ist berechtigt Aktivmitgliederversammlungen auch in Form von Online-Aktivmitgliederversammlungen einzuberufen und abzuhalten. Die Online-Aktivmitgliederversmamlung folgt den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Mitgliedern, die § 15 Abs. 2 zu entnehmen sind. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Aktivmitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt.
- Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke mit Einladung zur Online-Aktivmitgliederversammlung durch den Vorstand der Aktivmitglieder und dem Gesamtpräsidium des Verbandes unter Nennung der Tagesordnung die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
- Im Rahmen der Online-Aktivmitgliederversammlung soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen mindestens ein Zeitraum von 5 Kalendertagen zur Verfügung stehen.
- Während der Online-Aktivmitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Diese Formulare müssen enthalten:
- den Antrag, über den abgestimmt werden soll;
- jeweils ein mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichnetem Feld, das zur Stimmabgabe angeklickt werden kann;
- weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder;
- Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
- Über die Online-Aktivmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Unterschrift des Protokollführers auch die Unterschrift der Versammlungsleitung tragen muss. Das Protokoll ist nach Abschluss der Online-Aktivmitgliederversammlung, spätestens mit der Einladung zur nächsten Aktivmitgliederversammlung, allen Aktivmitgliedern per E-Mail zuzusenden.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Aktivmitgliederversammlung laut § 15 und § 16 dieser Satzung.
Der Aktivmitgliedervorstand
§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aktivmitgliedervorstands
- Der Aktivmitgliedervorstand besteht aus mindestens einem, jedoch nicht mehr als fünf delegierten Aktivmitgliedern.
- Die Gesamtgröße des Aktivmitgliedervorstands entspricht der Anzahl an stimmberechtigten Sitzen auf dem Verbandstag, die sich aus der Gesamtanzahl an Aktivmitgliedern im Verband gemäß § 12 Abs. 14 wie folgt ergibt:
- 1-20 Aktivmitglieder im Verband ermöglichen einen Aktivmitgliedervorstand bestehend aus einem Aktivmitglied;
- 21-50 Aktivmitglieder im Verband ermöglichen einen Aktivmitgliedervorstand bestehend aus zwei Aktivmitgliedern;
- 51-150 Aktivmitglieder im Verband ermöglichen einen Aktivmitgliedervorstand bestehend aus drei Aktivmitgliedern;
- 151-300 Aktivmitglieder im Verband ermöglichen einen Aktivmitgliedervorstand bestehend aus vier Aktivmitgliedern;
- mehr als 300 Aktivmitglieder im Verband ermöglichen einen Aktivmitgliedervorstand bestehend aus fünf Aktivmitgliedern.
- Der Aktivmitgliedervorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Aktivmitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Aktivmitgliedervorstands im Amt. Im Falle einer einberufenen Online-Aktivmitgliederversammlung gemäß § 15 Abs. 8 können Mitglieder von ihrem Stimmrecht durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen, über die der Aktivmitgliedervorstand im Vorfeld beschließt.
- Die Mitglieder des Aktivmitgliedervorstands bestimmen eigenständig einen Sprecher aus seinen Reihen. Besteht der Aktivmitgliedervorstand aus einer einzelnen Person, ist diese zugleich Sprecher.
- Fällt ein Mitglied des Aktivmitgliedervorstands fort, so kann der Aktivmitgliedervorstand dieses Amt kommissarisch besetzen. Die kommissarische Besetzung bedarf einer Bestätigung durch das Gesamtpräsidiums.
- Die Mitglieder des Aktivmitgliedervorstands müssen Aktivmitglied des Verbandes sein. Bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft endet auch die Funktion als Aktivmitgliedervorstand.
§ 19 Aufgaben des Aktivmitgliedervorstands
- Der Aktivmitgliedervorstand hat folgende Aufgaben:
- die Vertretung der Interessen der Aktivmitglieder und die Wahrnehmung der Stimmrechte beim Verbandstag;
- der Aktivmitgliedervorstand erstellt einen Jahresbericht über die Aktivitäten der Aktivmitglieder;
- der Aktivmitgliedervorstand berät das Gesamtpräsidium in Verbandsangelegenheiten, welche die Aktivmitglieder betreffen.
- der Aktivmitgliedervorstand beruft kommissarische Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Aktivmitgliedervorstands.
- Der Aktivmitgliedervorstand ist nicht berechtigt Rechtsgeschäfte im Namen des Verbands durchzuführen.
§ 20 Sitzungen des Aktivmitgliedervorstands
- Sitzungen des Aktivmitgliedervorstands können stattfinden, bei mindestens zwei Mitgliedern im Aktivmitgliedervorstand.
- Der Sprecher des Aktivmitgliedervorstands lädt zu den Sitzungen des Aktivmitgliedervorstands ein. Die Einberufung soll
in Textform (E-Mail reicht aus) und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Aktivmitgliedervorstands.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sprecher der Sitzung und dem auf der Sitzung zu bestimmendem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Gesamtpräsidium unverzüglich zuzusenden.
Das Gesamtpräsidium
§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Gesamtpräsidiums
- Das Gesamtpräsidium besteht aus:
- dem geschäftsfähigen Präsidium:
- dem Präsidenten laut § 26 BGB;
- dem Vizepräsidenten Sport laut § 26 BGB;
- dem Vizepräsidenten Verwaltung laut § 26 BGB;
- den zwei Beisitzenden.
- dem geschäftsfähigen Präsidium:
- Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums werden alternierend für die Dauer von vier Jahren von dem ordentlichen Verbandstag gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Gesamtpräsidiums im Amt. Im Falle eines einberufenen Online-Verbandstags gemäß § 12 Abs. 8 können Mitglieder von ihrem Stimmrecht durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen, über die das Gesamtpräsidium im Vorfeld beschließt.
- Fällt ein Mitglied des Gesamtpräsidiums fort, so kann das Gesamtpräsidium dieses Amt kommissarisch besetzen. Diese Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Wahl.
- Die Gesamtpräsidiumsmitglieder müssen Mitglied des Verbandes als natürliche Person sein. Bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft endet auch die Gesamtpräsidiumsfunktion.
§ 22 Aufgaben des Gesamtpräsidiums
- Der Präsident und seine Vizepräsidenten sind laut § 26 BGB vertretungsberechtigt und bilden den geschäftsfähigen Verbandsvorstand. Sie sind jeweils einzeln in der Leitung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbands berechtigt. Weitere Bestimmungen kann die Geschäftsordnung des Gesamtpräsidiums regeln.
- Das Gesamtpräsidium kann für die Tätigkeit des Verbands erforderliche Ausschüsse berufen und deren Aufgaben festsetzen.
- Das Gesamtpräsidium beschließt über den Haushaltsplan und eventueller Nachträge.
- Das Gesamtpräsidium erstellt einen Jahresbericht.
- Das Gesamtpräsidium bestimmt über den Ausschluss von Mitgliedern und kann Sanktionen laut § 10 dieser Satzung verhängen.
- Das Gesamtpräsidium beruft kommissarische Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums.
- Das Gesamtpräsidium ist zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Ordnungen des Verbands.
- Erlasse, Änderungen und Aufhebungen von Ordnungen sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
§ 23 Gesamtpräsidiumssitzungen und des geschäftsfähigen Präsidiums
- Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Gesamtpräsidiums und des geschäftsfähigen Präsidiums ein. Die Einberufung soll in Textform (E-Mail reicht aus) und mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesamtpräsidiumsmitglieder bzw. der Mitglieder des geschäftsfähigen Präsidiums gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Gesamtpräsidiums oder des geschäftsfähigen Präsidiums.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem auf der Sitzung zu bestimmendem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 24 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Das Gesamtpräsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das geschäftsführende Präsidium zuständig. Das geschäftsführende Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das geschäftsführende Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsfähigen Präsidiums.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Verbands entstanden sind, sofern es die finanziellen Mittel des Vereins zulassen. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 25 Kassenprüfung
- Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtpräsidium oder dem Aktivmitgliedervorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Der Verbandstag kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass das geschäftsführende Präsidium qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Verbandskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Verbandstag darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 26 Verbandsordnungen
- Das Gesamtpräsidium ist ermächtigt durch Beschluss u.a. nachfolgende Ordnungen zu erlassen, zu ändern und aufzuheben:
- Beitrags- und Gebührenordnung;
- Aufnahmeordnung;
- Förderordnung;
- Finanzordnung;
- Vereinsordnung;
- Verbandstagordnung;
- Geschäftsordnung;
- Aktivmitgliederordnung;
- Wettkampfordnungen.
- Die Verbandsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Verbandssatzung nicht widersprechen.
§ 27 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Verbands oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbands abgedeckt sind.
§ 28 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Verbandsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
F. Schlussbestimmungen
§ 29 Auflösung des Verbands
- Die Auflösung des Verbands kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern der Verbandstag nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums die Liquidatoren des Verbands.
- Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an den Deutschen Olympischen Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein oder Verband fällt das Vermögen nach Verbandsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein oder -verband bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein oder -verband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 30 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.04.2019 in Gütersloh beschlossen. Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder und erklären gleichzeitig den Eintritt in den Verein:
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- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
[1] Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
Aufnahmeordnung für aktive Mitglieder
Deutscher Calisthenics und Streetlifting Verband
Fassung vom 21. Dezember 2019
Allgemeines
Die Aufnahmeordnung für aktive Mitglieder regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufnahme von aktiven Mitgliedern in den Deutschen Calisthenics und Streetlifting Verband – nachfolgend DCSV genannt.
Aktive Mitglieder sind gemäß § 6 Abs. 4 a) der DCSV-Satzung natürliche Personen von Calisthenics und Streetlifting Trainingsgemeinschaften, Initiativen, Organisationen sowie aller anderen kraft- und fitnesssportorientierten Gruppierungen, die kein eingetragener Verein sind und nicht mittelbar als Mitglied des Verbands laut § 6 Abs. 2 a) der DCSV-Satzung gezählt werden.
Aktive Mitglieder sind gemäß § 6 Abs. 4 b) der Verbandssatzung weiterhin natürliche Personen, die Angebote des Verbands wie sportliche Wettkämpfe, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Athleten, Trainer und Kampfrichter und sonstige Leistungen beanspruchen möchten und nicht mittelbar als Mitglied des Verbands laut § 6 Abs. 2 a) der DCSV-Satzung gezählt werden.
Die Aufnahmeordnung für aktive Mitglieder ist gemäß § 26 Abs. 2 der DCSV-Satzung nicht Satzungsbestandteil und darf der DCSV-Satzung nicht widersprechen.
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen
- Für aktive Mitglieder gelten folgende Aufnahmevoraussetzungen:
- Der Antragsteller erkennt die Satzung und zugehörigen Ordnungen des DCSV vollumfänglich an;
- Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte das Gesamtpräsidium berechtigte Zweifel daran haben, dass der Antragsteller seinen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann das Gesamtpräsidium vom Antragssteller
einen Nachweis hierüber in Form einer Kopie des Personalausweises oder einer
anderen rechtsverbindlichen Bescheinigung über die wohnhaft in der Bundesrepublik
Deutschland verlangen.
§ 2 Aufnahmeverfahren
- Der Aufnahmeantrag von aktiven Mitgliedern ist unter Verwendung des Aufnahmeformulars des DSCV beim Gesamtpräsidium zu stellen. Dem Aufnahmeantrag von aktiven Mitgliedern sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Einwilligung zur Datenverarbeitung;
- Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift Mandat gemäß Vorlage, sofern keine Beitragsfreistellung durch das Gesamtpräsidium gegeben ist.
§ 3 Ausschluss von Doppelmitgliedschaften
- Antragsteller, die durch Ihre Mitgliedschaft in einem dem DCSV als ordentliches Mitglied angehörigen Verein oder einer Vereinsabteilung gemäß § 6 Abs. 2 a) Satz 2 der DCSV-Satzung bereits als mittelbares Mitglied des Verbandes gezählt werden, können nicht als aktives Mitglied aufgenommen werden.
- Antragsteller, die dem DCSV bereits als förderndes Mitglied gemäß § 6 Abs. 3 a) der DCSV-Satzung angehören, können nicht als aktives Mitglied aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Antragsteller rechtmäßiger Vertreter einer juristischen Person ist, welche dem DCSV bereits als förderndes Mitglied angehört.
§ 4 Rechtscharakter und Inkrafttreten
- Die Aufnahmeordnung für aktive Mitglieder tritt mit Beschluss des Gesamtpräsidiums am 22.09.2019 in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch das Gesamtpräsidium und ist allen aktiven Mitgliedern bei Eintritt in den DCSV zur Kenntnis zu geben. Änderungen an dieser Aufnahmeordnung sind den aktiven Mitgliedern spätestens bis zum 14. Tag nach Gesamtpräsidiumsbeschluss bekannt zu geben.
Aufnahmeordnung für ordentliche Mitglieder
Deutscher Calisthenics und Streetlifting Verband
Fassung vom 22. September 2019
Allgemeines
Die Aufnahmeordnung für ordentliche Mitglieder regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Deutschen Calisthenics und Streetlifting Verband – nachfolgend DCSV genannt. Ordentliche Mitglieder sind gemäß § 6 Abs. 2 a) der DCSV-Satzung Calisthenics-, Streetlifting-, kraft- und fitnesssportorientierte Vereine sowie Abteilungen in Mehrspartenvereinen. Die Aufnahmeordnung für ordentliche Mitglieder ist gemäß § 26 Abs. 2 der DCSV-Satzung nicht Satzungsbestandteil und darf der DCSV-Satzung nicht widersprechen.
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen
- Für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied gelten folgende Aufnahmevoraussetzungen:
- Der Antragsteller unterbreitet regelmäßig Sportangebote mit dem Schwerpunkt Calisthenics, Streetlifting und/oder Kraft- und Fitnesssport. Hierzu zählen freie oder angeleitete Trainingseinheiten in der Gruppe, die Planung und Durchführung von Fortbildungen oder Workshops, die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen oder anderen szenetypischen Veranstaltungen.
- Der Antragsteller erkennt die Satzung und zugehörigen Ordnungen des DCSV vollumfänglich an.
- Der Antragsteller hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist beim örtlich zuständigen Vereinsregister eingetragen.
- Der Antragsteller ist als gemeinnützig durch die Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung anerkannt.
- Der Antragsteller muss in seiner Mitgliedschaft der Allgemeinheit zugänglich sein und darf sich nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzen. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die zugrunde liegende Satzungsregelung des Antragsstellers zur Wahl des vertretungsberechtigten Organs und zur Dauer der Bestellung des vertretungsberechtigten Organs Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung einer demokratischen Struktur der Vereins- bzw. Abteilungsorganisation gibt.
- Der Name des Antragstellers darf nicht auf eine politische Zielsetzung hinweisen und muss die Einhaltung ethisch-moralischer Grundwerte gewährleisten.
- Die Angebote des Antragstellers sind überwiegend sportlicher Art und richten sich an Mitglieder und/oder an Nichtmitglieder.
- Bei Mehrspartenvereinen wird das entsprechende Angebot gemäß Abs. 1 a) als eigenständige Abteilung im Sportverein anerkannt.
§ 2 Aufnahmeverfahren
- Der Aufnahmeantrag von Antragstellern als ordentliches Mitglied ist unter Verwendung des Aufnahmeformulars des DSCV beim Gesamtpräsidium zu stellen. Dem Aufnahmeantrag von ordentlichen Mitgliedern sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie der Vereinssatzung in der bei Antragstellung gültigen Fassung. Eine Vereinsabteilung aus einem Mehrspartenvereinen hat zusätzlich eine Kopie der Abteilungsordnung in der bei Antragsstellung gültigen Fassung einzureichen (sofern vorhanden);
- Kopie des letzten Freistellungsbescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 21 AO;
- Nachweis über die Eintragung des Aufnahmebewerbers beim zuständigen Registergericht (Vereinsregisterauszug);
- Aufstellung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreter laut § 26 BGB gemäß Vorlage. Eine Vereinsabteilung aus einem Mehrspartenverein hat zusätzlich eine Aufstellung der Abteilungsvertreter (idR. Abteilungsvorstand) einzureichen;
- Mitgliederaufstellung des Vereins gemäß Vorlage. Bei einer Abteilung aus einem Mehrspartenverein ist eine Mitgliederaufstellung der Abteilung einzureichen;
- Einwilligung zur Datenverarbeitung;
- Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift Mandat gemäß Vorlage, sofern keine Beitragsfreistellung durch das Gesamtpräsidium gegeben ist;
§ 3 Rechtscharakter und Inkrafttreten
- Die Aufnahmeordnung für ordentliche Mitglieder tritt mit Beschluss des Gesamtpräsidiums am 22.09.2019 in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch das Gesamtpräsidium und ist allen ordentlichen Mitgliedern bei Eintritt in den DCSV zur Kenntnis zu geben. Änderungen an dieser Aufnahmeordnung sind den ordentlichen Mitgliedern spätestens bis zum 14. Tag nach Gesamtpräsidiumsbeschluss bekannt zu geben.
Aufnahmeordnung für fördernde Mitglieder
Deutscher Calisthenics und Streetlifting Verband
Fassung vom 01. August 2022
Allgemeines
Die Aufnahmeordnung für fördernde Mitglieder regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufnahme von fördernden Mitgliedern in den Deutschen Calisthenics und Streetlifting Verband – nachfolgend DCSV genannt. Fördernde Mitglied sind gemäß § 6 Abs. 3 a) natürliche und juristische Personen, die den DCSV seinen Satzungszweck und Aufgaben in besonderer Weise unterstützen. Die Aufnahmeordnung für fördernde Mitglied ist gemäß § 26 Abs. 2 der DCSV-Satzung nicht Satzungsbestandteil und darf der DCSV-Satzung nicht widersprechen.
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen
- Für fördernde Mitglieder als natürliche Person gelten folgende Aufnahmevoraussetzungen:
- Der Antragsteller erkennt die Satzung und zugehörigen Ordnungen des DCSV vollumfänglich an;
- Der Antragsteller hat den Sitz in der Bundesrepublik Deutschland;
- Sollte das Gesamtpräsidium berechtigte Zweifel daran haben, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann das Gesamtpräsidium vom Antragssteller einen Nachweis hierüber in Form einer Kopie des Personalausweises oder einer anderen rechtsverbindlichen Bescheinigung über die wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
- Für fördernde Mitglieder als juristische Person gelten folgende Aufnahmevoraussetzungen:
- Der Antragsteller erkennt die Satzung und zugehörigen Ordnungen des DCSV vollumfänglich an;
- Der Name des Antragstellers darf nicht auf eine politische Zielsetzung hinweisen und muss die Einhaltung ethisch-moralischer Grundwerte gewährleisten.
§ 2 Aufnahmeverfahren
- Der Aufnahmeantrag von Antragstellern als förderndes Mitglied ist unter Verwendung des Aufnahmeformulars des DSCV beim Gesamtpräsidium zu stellen.
- Dem Aufnahmeantrag von fördernden Mitgliedern als natürliche Person sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Personalausweises bzw. einer anderweitigen rechtsverbindlichen Bescheinigung über die Wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland;
- Einwilligung zur Datenverarbeitung;
- Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift Mandat gemäß Vorlage, sofern keine Beitragsfreistellung durch das Gesamtpräsidium gegeben ist.
- Dem Aufnahmeantrag von fördernden Mitgliedern als juristische Person sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie eines aktuellen Auszugs aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, oder der Gründungsurkunde;
- Einwilligung zur Datenverarbeitung;
- Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschrift Mandat gemäß Vorlage, sofern keine Beitragsfreistellung durch das Gesamtpräsidium gegeben ist.
- Bei Antragsstellung durch einen eingetragenen Verein sind dem Aufnahmeantrag zusätzlich zu den in § 2 Abs. 3 a) bis c) dieser Aufnahmeordnung aufgeführten Unterlagen folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie der Vereinssatzung in der bei Antragstellung gültigen Fassung;
- Aufstellung des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreter laut § 26 BGB gemäß Vorlage;
- Mitgliederaufstellung des Vereins gemäß Vorlage.
§ 3 Weitere Aufnahmevoraussetzungen
- Sollte das Gesamtpräsidium berechtigte Zweifel daran haben, dass der Antragsteller dem Status als förderndes Mitglied gemäß § 6 Abs. 3 a) der DCSV-Satzung nicht gerecht wird, kann das Gesamtpräsidium vom Antragssteller einen Nachweis über sein bisheriges Wirken und über seine bisherigen Tätigkeiten verlangen, um diese Zweifel abzuwenden.
- Der Nachweis ist in Textform zu erbringen und nach Aufforderung durch das Gesamtpräsidiums mit einer Frist von 2 Wochen einzureichen.
- Über die Aufnahme eines fördernden Mitglieds nach erbrachtem Nachweis entscheidet das Gesamtpräsidium mit einfacher Mehrheit.
- Dem betroffenen Antragsteller steht gegen eine mögliche Ablehnung der Aufnahme kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Ausschluss von Doppelmitgliedschaften
- Antragsteller als natürliche Person, die zugleich gesetzlicher Vertreter eines ordentlichen Mitglieds des DCSV gemäß § 6 Abs. 2 a) der DCSV-Satzung sind, können nicht als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
- Antragsteller als natürliche Person, die dem DCSV bereits als Aktivmitglied gemäß § 6 Abs. 4 a) oder b) der DCSV Satzung angehören, können nicht als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
- Antragsteller als juristische Person, von dem mindestens eine gesetzliche Vertretung zugleich gesetzliche Vertretung eines ordentlichen Mitglieds des DCSV gemäß § 6 Abs. 2 a) der DCSV-Satzung ist, können nicht als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
§ 5 Rechtscharakter und Inkrafttreten
- Die Aufnahmeordnung für fördernde Mitglieder tritt mit Beschluss des Gesamtpräsidiums am 22.09.2019 in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch das Gesamtpräsidium und ist allen fördernden Mitgliedern bei Eintritt in den DCSV zur Kenntnis zu geben. Änderungen an dieser Aufnahmeordnung sind den fördernden Mitgliedern spätestens bis zum 14. Tag nach Gesamtpräsidiumsbeschluss bekannt zu geben.
Beitrags- und Gebührenordnung
Deutscher Calisthenics und Streetlifting Verband
Fassung vom 22. September 2019
Allgemeines
Die Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Höhe der Beiträge, das Verfahren der Beitragsermittlung und der Beitragseinzüge sowie die Höhe von Gebühren und das Verfahren der Gebühreneinziehung der Mitglieder an den Deutschen Calisthenics und Streetlifting Verband – nachfolgend DCSV genannt. Sie ist gemäß § 26 Abs. 2 der DCSV-Satzung nicht Satzungsbestandteil und darf der Verbandssatzung nicht widersprechen.
§ 1 Beitragspflicht
- Gemäß § 9 der Satzung des Deutschen Calisthenics und Streetlifting Verbandes – nachfolgend DCSV genannt – erhebt der DCSV Beiträge von seinen Mitgliedern.
- Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich zur Realisierung der Verbandszwecke laut § 2 Abs 1. und Abs 2. a) bis p) der DCSV-Satzung verwendet.
- Beitragspflichtige Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder und Gesamtpräsidiumsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 2 Ordentliche Mitglieder
- Es werden keine Beiträge und Gebühren für die Mitgliedschaft erhoben.
§ 3 Fördernde Mitglieder
- Es werden keine Beiträge und Gebühren für die Mitgliedschaft erhoben.
§ 4 Aktive Mitglieder
- Es werden keine Beiträge und Gebühren für die Mitgliedschaft erhoben.
§ 5 Rechtscharakter und Inkrafttreten
- Die Aufnahmeordnung für aktive Mitglieder tritt mit Beschluss des Gesamtpräsidiums am 22.09.2019 in Kraft. Sie gilt bis zu ihrer Änderung durch das Gesamtpräsidium und ist allen aktiven Mitgliedern bei Eintritt in den DCSV zur Kenntnis zu geben. Änderungen an dieser Aufnahmeordnung sind den aktiven Mitgliedern spätestens bis zum 14. Tag nach Gesamtpräsidiumsbeschluss bekannt zu geben.